Statuten des Vereins
Georgische Kulturplattform

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)   Unter dem Namen „Georgische Kulturplattform“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich (ZH). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2)   Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck

1)   Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung der Freundschaft zwischen der Schweiz und Georgien. Der Verein fühlt sich insbesondere dem georgisch-schweizerischen Kulturaustausch verpflichtet. Er ist ein Ort für neue Begegnungen und Freundschaften, sowie für die Entstehung von langfristigen Kooperationen zwischen Kulturschaffenden beider Länder. Durch seine Aktivitäten leistet der Verein einen aktiven Beitrag zum Kulturleben in Zürich.

2)   Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3)   Der Satzungszweck wird besonders durch die Organisation und Durchführung eines gemeinnützigen, spartenübergreifenden Kulturfestivals mit Namen „Brücke: Zürich–Tbilissi“ verwirklicht, das jährlich oder alle zwei Jahre in Zürich stattfinden soll.

4)   Die Aktivitäten werden im Allgemeinen in der Schweiz verwirklicht. Einzelne Aktivitäten können auch in Georgien oder im europäischen Ausland, speziell im deutschsprachigen Raum verwirklicht werden.

5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Mittel

1)   Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • gegebenenfalls Mitgliederbeiträge

2)   Derzeit werden keine Mitgliederbeiträge erhoben. Der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung steht es jedoch frei, zu einem späteren Zeitpunkt die Einführung von Mitgliederbeiträgen zu beschliessen.

§4 Mitgliedschaft

1)   Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

2)   Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1)   Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

§6 Austritt und Ausschluss

1)   Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

2)   Ein Mitglied kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstösst oder die Statuten verletzt.

3)   Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied durch den Vorstand anzuhören.

§7 Organe des Vereins

1)    Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

1)   Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Vorstands statt, in der Regel im ersten Quartal. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auch in Form einer Online-Konferenz abgehalten werden.

3)   Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Traktanden eingeladen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail) an den Vorstand zu richten.

4)   Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens drei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

5)   Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)   Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c)   Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung

d)   Entlastung des Vorstandes

e)   Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstands

f)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g)   Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h)   Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i)     Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j)     Änderung der Statuten

k)   Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

l)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

6)   Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.

7)   Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit absolutem Mehr: Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine Jastimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen erhält. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit.

8)   Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

§9 Der Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

2)   Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

3)   Der Vorstand konstituiert sich selber, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

4)   Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen und beauftragen.

5)   Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

6)   Versammlung und Beschlussfassung des Vorstands:

  • Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Bei Bedarf kann der Vorstand auch in Form einer Online-Konferenz tagen .Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  • Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
  • Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit absolutem Mehr: Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine Jastimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen erhält.
  • Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

7)   Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

§10 Zeichnungsberechtigung

1)   Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

§11 Haftung

1)   Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§12 Auflösung des Vereins

1)   Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder daran teilnehmen.

2)   Nehmen weniger als drei Vietel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

3)   Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

§13 Inkratftreten

1)   Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29.8.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

2) Auf Vorschlag des Vorstands hat die Mitgliederversammlung am 25.3.2022 eine Satzungsänderung in §8 Abs. 5c einstimmig angenommen.


25.3.2022, Zürich

Elene Chechelashvili, die Präsidentin

Rudolf Schoch, Vorstandsmitglied